Bauleitplanungen
Grundlagen und Ziele der Bauleitplanung
Die kommunale Bauleitplanung dient dazu, einen geordneten Rahmen für die Nutzung der Grundstücke einer Gemeinde zu schaffen. In der Regel erfolgt dies in zwei Planungsstufen: Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan). Planungsträger für den Flächennutzungsplan ist die Verbandsgemeinde, Planungsträger für den Bebauungsplan ist die zuständige Gemeinde. Ein Rechtsanspruch auf die Aufstellung von Bauleitplänen besteht nicht. Inhalt, Zweck und Verfahren der Bauleitplanung werden durch das Baugesetzbuch (BauGB) geregelt. Weitere Konkretisierungen im Hinblick auf die Zulässigkeit von Nutzungen erfolgen durch die Baunutzungsverordnung (BauNVO). Außerdem sind die Grundsätze und Ziele übergeordneter Planungen wie der Landesentwicklungsplanung und der regionalen Raumordnungsplanung in der kommunalen Bauleitplanung zu berücksichtigen.
Durch den Flächennutzungsplan wird eine mittelfristig vorbereitende Planung der gesamten gemeindlichen Flächennutzung (nicht parzellenscharf) aufgestellt. Der Flächennutzungsplan enthält die für die einzelnen Flächen differenzierten, städtebaulichen Nutzungen und ordnet den vorhandenen und voraussichtlichen Flächenbedarf für die einzelnen Nutzungsmöglichkeiten, wie Wohnen, Arbeiten, Erholung und Verkehr. Dabei erzeugt der Flächennutzungsplan grundsätzlich keine unmittelbaren Rechtswirkungen, insbesondere keine unmittelbaren Baurechte für Grundstückseigentümer oder Vorhabenträger. Er stellt jedoch für die Verwaltung und andere Behörden ein behördenverbindliches, planungsbindendes Programm dar und dient als Entwicklungsgrundlage für die Aufstellung von Bebauungsplänen.
Ein Bebauungsplan setzt für eine eindeutig abzugrenzende Teilfläche des Gemeindegebietes (parzellenscharf) insbesondere Art und Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise, die überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen und die Verkehrsflächen fest. Der Bebauungsplan wird von der Gemeinde in Form einer Satzung erlassen und ist mit seinen Festsetzungen gegenüber jedermann rechtsverbindlich.