3. Änderung Nonnenhöfchen/
Lindenstraße, Stebach
Öffentliche Bekanntmachung über das Inkrafttreten der 3. Änderung des Bebauungsplanes „Nonnenhöfchen/Lindenstraße“ der Ortsgemeinde Stebach
Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Stebach hat am 18.08.2022 in öffentlicher Sitzung die 3. Änderung des Bebauungsplanes „Nonnenhöfchen/Lindenstraße“ gemäß § 10 (1) des Baugesetzbuches (BauGB) vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, als Satzung beschlossen. Die Ausfertigung durch den Ortsbürgermeister erfolgte am 24.08.2022.
Die Bebauungsplanänderung erfolgte im vereinfachten Verfahren gemäß § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung), da die Grundzüge der Planung nicht berührt wurden. Im beschleunigten Verfahren gelten gemäß § 13a (2) Nr. 1 BauGB die Vorschriften des vereinfachten Verfahren nach § 13 (2) und (3) Satz 1 BauGB entsprechend. Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 (2) Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a (1) und § 10a (1) BauGB abgesehen.
Die 3. Änderung des Bebauungsplanes „Nonnenhöfchen/Lindenstraße“ tritt gemäß § 10 (3) BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung ist in dem nachfolgend abgebildeten Bebauungsplanentwurf (unmaßstäblich) durch eine rot unterbrochene Linie gekennzeichnet.
Die 3. Änderung des Bebauungsplanes „Nonnenhöfchen/Lindenstraße“, bestehend aus der Planurkunde und den weiterhin gültigen textlichen Festsetzungen des Stammplanes, liegt mit der Begründung gemäß § 10 (3) BauGB vom Tage der Veröffentlichung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf, Neuwieder Str. 7, 56269 Dierdorf, Fachbereich 2, 1. OG, Zimmer 118, während der allgemeinen Dienststunden (Mo. - Mi.: 8:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr, Do.: 8:00 - 12:00 und 14:00 - 18:00 Uhr, Fr.: 8:00 - 12:30 Uhr) zu jedermanns Einsichtnahme bereit. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Darüber hinaus können die Unterlagen gemäß § 10a (2) BauGB auch im Internet auf der Homepage der Verbandsgemeinde Dierdorf hier auf dieser Seite abgerufen bzw. eingesehen werden. Ein Zugriff über das zentrale Landesportal „GeoPortal Rheinland-Pfalz“ (www.geoportal.rlp.de) ist ebenfalls möglich.
Hinweis nach § 44 (5) BauGB:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. (3) Satz 1 und 2 sowie (4) des Baugesetzbuches über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen (gemäß §§ 39 - 42 BauGB) sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Ortsgemeinde Stebach) beantragt.
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die in § 44 (3) Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird (§ 44 (4) BauGB).
Hinweis nach § 215 (2) BauGB:
Gemäß § 215 (2) BauGB wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 (1) BauGB
1. eine nach § 214 (1) Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 (2) BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 (3) Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
unbeachtlich werden, wenn sie gemäß § 215 (1) BauGB nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde Stebach unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 (2a) BauGB beachtlich sind.
Hinweis nach § 24 (6) Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz:
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 (6) der Gemeindeordnung für Rheinland‑Pfalz (GemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Stebach unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 (6) Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der vorgenannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Ortsgemeinde Stebach, 25.08.2022
gez. Andreas Krobb, Ortsbürgermeister