3. Änderung Wohngebiet Hofacker, Dierdorf-Wienau
Öffentliche Bekanntmachung über das Inkrafttreten der 3. Änderung des Bebauungsplanes „Wohngebiet Hofacker“, Dierdorf-Wienau, der Stadt Dierdorf
Der Stadtrat der Stadt Dierdorf hat am 28.03.2019 in öffentlicher Sitzung die 3. Änderung des Bebauungsplanes „Wohngebiet Hofacker“ gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) als Satzung beschlossen.
Die Bebauungsplanänderung ist im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt worden. Die 3. Änderung des Bebauungsplanes „Wohngebiet Hofacker“ tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung umfasst das Grundstück Flur 2, Flurstück Nr. 92/49 in der Gemarkung Wienau und ergibt sich aus dem nachfolgend abgebildeten unmaßstäblichen Planentwurf.
Die 3. Änderung des Bebauungsplanes „Wohngebiet Hofacker“, bestehend aus der Planurkunde und den weiterhin gültigen textlichen Festsetzungen des Stammplanes, liegt mit der Begründung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf, Poststraße 5, 56269 Dierdorf, Fachbereich 2, 1. OG, Zimmer 209, während der allgemeinen Dienststunden (Mo. -
Mi.: 8:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr, Do.: 8:00 - 12:00 und 14:00 - 18:00 Uhr, Fr.: 8:00 - 12:30 Uhr) zu jedermanns Einsichtnahme bereit. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Zusätzlich können die Unterlagen auch im Internet auf der Homepage der Verbandsgemeinde Dierdorf unter www.vg-dierdorf.de hier auf dieser Seite abgerufen bzw. eingesehen werden.
Hinweis nach § 44 Abs. 5 BauGB:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen (gemäß §§ 39 – 42 BauGB) sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Dierdorf) beantragt.
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 BauGB).
Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB:
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 Abs. 1 BauGB 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie gemäß § 215 Abs. 1 BauGB nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Dierdorf geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründet, ist darzulegen. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Hinweis nach § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz:
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) in der derzeit geltenden Fassung, Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr
nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt Dierdorf unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der vorgenannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Stadt Dierdorf, 01.04.2019
gez. Vis, Stadtbürgermeister