Öffentliche Bekanntmachung über das Inkrafttreten der 

7. Änderung und Teilaufhebung des Bebauungsplanes „Märker Wald / B 413“ der Stadt Dierdorf



Der Stadtrat der Stadt Dierdorf hat am 15.05.2024 in öffentlicher Sitzung die 7. Änderung und Teilaufhebung des Bebauungsplanes „Märker Wald / B 413“ gemäß § 10 (1) des Baugesetzbuches (BauGB) vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634), in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, in all seinen Bestandteilen als Satzung beschlossen.

Da der Bebauungsplan nicht gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden kann, wird der Flächennutzungsplan gemäß Beschluss des Verbandsgemeinderates Dierdorf vom 05.12.2024 derzeitig in einem Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB in diesem Bereich geändert (5. Änderung).

Gemäß § 10 (2) BauGB bedürfen Bebauungspläne nach § 8 (2) BauGB der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Entsprechend wurde die 7. Änderung und Teilaufhebung des Bebauungsplanes „Märker Wald / B 413“ mit Schreiben vom 16.12.2024 der Kreisverwaltung Neuwied gemäß § 10 (2) Satz 1 i.V.m. § 8 (3) Satz 2 BauGB zur Genehmigung vorgelegt.

Die Kreisverwaltung Neuwied, Abt. 6/10-61, hat die 7. Änderung und Teilaufhebung des Bebauungsplanes „Märker Wald / B 413“ mit Datum vom 09.01.2025 gemäß § 10 (2) Satz 1 i.V.m. § 8 (3) Satz 2 BauGB genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 10 (3) Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dem Tag dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Der räumliche Geltungsbereich der 7. Änderung und Teilaufhebung des Bebauungsplanes „Märker Wald / B 413“ der Stadt Dierdorf ergibt sich aus der verbindlichen Planzeichnung. Der nachfolgend abgebildete unmaßstäbliche Planausschnitt dient lediglich der Verdeutlichung des Plangebietes und besitzt keine Rechtsverbindlichkeit.

Die 7. Änderung und Teilaufhebung des Bebauungsplanes „Märker Wald / B 413“ der Stadt Dierdorf, bestehend aus der Planurkunde und den textlichen Festsetzungen, liegt mit der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a (1) BauGB und der Begründung einschließlich Umweltbericht mit den separaten Anlagen (Fachbeitrag Naturschutz, Artenschutzrechtliche Beurteilung, Auswirkungsanalyse der BBE Handelsberatung GmbH vom September 2022) gemäß § 10 (3) BauGB vom Tage der Veröffentlichung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf, Neuwieder Str. 7, 56269 Dierdorf, Fachbereich 2, 1. OG, Zimmer 118, während der allgemeinen Dienststunden (Mo. - Mi.: 8:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr, Do.: 8:00 - 12:00 und 14:00 - 18:00 Uhr, Fr.: 8:00 - 12:30 Uhr) zu jedermanns Einsichtnahme bereit. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Darüber hinaus können die Unterlagen gemäß § 10a (2) BauGB auch im Internet auf der Homepage der Verbandsgemeinde Dierdorf hier auf dieser Seite abgerufen bzw. eingesehen werden.

 Zusätzlich werden die Unterlagen zeitnah auch in das zentrale Landesportal „GeoPortal Rheinland-Pfalz" (http://www.geoportal.rlp.de) eingestellt.

Hinweis nach § 44 (5) BauGB:

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. (3) Satz 1 und 2 sowie (4) des Baugesetzbuches über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen (gemäß §§ 39 - 42 BauGB) sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Dierdorf) beantragt.

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die in § 44 (3) Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird (§ 44 (4) BauGB).

 

Hinweis nach § 215 (2) BauGB:

Gemäß § 215 (2) BauGB wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 (1) BauGB

1. eine nach § 214 (1) Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.  eine unter Berücksichtigung des § 214 (2) BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes und

3.  nach § 214 (3) Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich werden, wenn sie gemäß § 215 (1) BauGB nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Dierdorf unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

 

Hinweis nach § 24 (6) Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz:

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 (6) der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.  die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.  vor Ablauf der genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt Dierdorf unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 (6) Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der vorgenannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Der Inhalt dieser öffentlichen Bekanntmachung steht ebenfalls gemäß § 27a Verwaltungsverfahrensgesetz auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Dierdorf (auf dieser Seite) zum Download bereit.

 

Dierdorf, den 16.01.2025
Stadt Dierdorf,

gez. Ulrich Schreiber, Stadtbürgermeister