Auf dem Herzenberg, Marienhausen
Öffentliche Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Bebauungsplanes „Auf dem Herzenberg“ der Ortsgemeinde Marienhausen
Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Marienhausen hat am 14.09.2022 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Auf dem Herzenberg“ gemäß § 10 (1) des Baugesetzbuches (BauGB) vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, in all seinen Bestandteilen als Satzung beschlossen.
Der Bebauungsplan „Auf dem Herzenberg“ der Ortsgemeinde Marienhausen tritt gemäß § 10 (3) BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Auf dem Herzenberg“ befindet sich am nordöstlichen Rand der Ortslage von Marienhausen. Die Plangebietsabgrenzungen sind der nachfolgend abgebildeten unmaßstäblichen Plandarstellung zu entnehmen.
Der Bebauungsplan „Auf dem Herzenberg“, bestehend aus der Planurkunde und den textlichen Festsetzungen, liegt mit der Begründung einschließlich Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs.1 BauGB mit den separaten Anlagen (Fachbeitrag Naturschutz mit Bestandskarte, Fachbeitrag Artenschutz mit artenschutzrechtlicher Prüfung, Schalltechnisches Gutachten) gemäß § 10 (3) BauGB vom Tage der Veröffentlichung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf, Neuwieder Str. 7, 56269 Dierdorf, Fachbereich 2, 1. OG, Zimmer 118, während der allgemeinen Dienststunden (Mo. - Mi.: 8:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr, Do.: 8:00 - 12:00 und 14:00 - 18:00 Uhr, Fr.: 8:00 - 12:30 Uhr) zu jedermanns Einsichtnahme bereit. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Darüber hinaus können die Unterlagen gemäß § 10a (2) BauGB auch im Internet auf der Homepage der Verbandsgemeinde Dierdorf hier auf dieser Seite abgerufen bzw. eingesehen werden. Ein Zugriff über das zentrale Landesportal „GeoPortal Rheinland-Pfalz“ (www.geoportal.rlp.de) ist ebenfalls möglich.
Hinweis nach § 44 (5) BauGB:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. (3) Satz 1 und 2 sowie (4) des Baugesetzbuches über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen (gemäß §§ 39 - 42 BauGB) sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Ortsgemeinde Marienhausen) beantragt.
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die in § 44 (3) Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird (§ 44 (4) BauGB).
Hinweis nach § 215 (2) BauGB:
Gemäß § 215 (2) BauGB wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 (1) BauGB
1. eine nach § 214 (1) Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 (2) BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 (3) Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
unbeachtlich werden, wenn sie gemäß § 215 (1) BauGB nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde Marienhausen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 (2a) BauGB beachtlich sind.
Hinweis nach § 24 (6) Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz:
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 (6) der Gemeindeordnung für Rheinland‑Pfalz (GemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Marienhausen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 (6) Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der vorgenannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Ortsgemeinde Marienhausen, 15.11.2022
gez. Maximilian Seidel, Ortsbürgermeister