Kupferhaus, Dierdorf
Öffentliche Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Bebauungsplanes „Kupferhaus" der Stadt Dierdorf
Der Stadtrat der Stadt Dierdorf hat am 27.04.2022 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Kupferhaus" gemäß § 10 (1) des Baugesetzbuches (BauGB) vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634), in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, in all seinen Bestandteilen als Satzung beschlossen.
Da der Bebauungsplan nicht gemäß § 8 (2) BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden kann, ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes für diesen Bereich gemäß Beschluss des Verbandsgemeinderates Dierdorf vom 07.10.2021 im Rahmen der sich aktuell im Verfahren befindlichen 6. Fortschreibung des gesamträumlichen Flächennutzungsplanes vorgesehen.
Gemäß § 10 (2) BauGB bedürfen Bebauungspläne nach § 8 (2) BauGB der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Entsprechend wurde der Bebauungsplan „Kupferhaus" mit Schreiben vom 21.11.2022 der Kreisverwaltung Neuwied gemäß § 10 (2) i.V.m. § 8 (3) Satz 2 BauGB zur Genehmigung vorgelegt.
Gemäß § 6 (4) S. 1 BauGB ist binnen drei Monaten über die Genehmigung zu entscheiden. Die Genehmigung gilt gemäß § 6 (4) S. 4 BauGB als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird.
Nach Fristablauf hat die Kreisverwaltung Neuwied, Abt. 6/10-61, mit Schreiben vom 23.02.2023 mitgeteilt, dass die Genehmigungsfiktion (Genehmigung durch Fristablauf) gemäß § 10 (2) i.V.m. § 6 (4) BauGB eingetreten ist.
Die Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 (5) BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Kupferhaus" der Stadt Dierdorf gemäß § 10 (3) BauGB in Kraft.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Kupferhaus" sowie der externen Kompensationsflächen ergibt sich aus den nachfolgend abgebildeten unmaßstäblichen Planausschnitten.
Der Bebauungsplan „Kupferhaus", bestehend aus der Planurkunde und den textlichen Festsetzungen, liegt mit der Begründung einschließlich Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB sowie dem Schalltechnischen Gutachten vom 05.10.2021 gemäß § 10 (3) BauGB vom Tage der Veröffentlichung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf, Neuwieder Str. 7, 56269 Dierdorf, Fachbereich 2, 1. OG, Zimmer 118, während der allgemeinen Dienststunden (Mo. - Mi.: 8:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr, Do.: 8:00 - 12:00 und 14:00 - 18:00 Uhr, Fr.: 8:00 - 12:30 Uhr) zu jedermanns Einsichtnahme bereit. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Darüber hinaus können die Unterlagen gemäß § 10a (2) BauGB auch im Internet auf der Homepage der Verbandsgemeinde Dierdorf hier auf dieser Seite abgerufen bzw. eingesehen werden. Ein Zugriff über das zentrale Landesportal „GeoPortal Rheinland-Pfalz" (http://www.geoportal.rlp.de) ist ebenfalls möglich.
Hinweis nach § 44 (5) BauGB:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. (3) Satz 1 und 2 sowie (4) des Baugesetzbuches über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen (gemäß §§ 39 - 42 BauGB) sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Dierdorf) beantragt.
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die in § 44 (3) Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird (§ 44 (4) BauGB).
Hinweis nach § 215 (2) BauGB:
Gemäß § 215 (2) BauGB wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 (1) BauGB
1. eine nach § 214 (1) Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 (2) BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 (3) Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
unbeachtlich werden, wenn sie gemäß § 215 (1) BauGB nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Dierdorf unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 (2a) BauGB beachtlich sind.
Hinweis nach § 24 (6) Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz:
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 (6) der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt Dierdorf unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 (6) Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der vorgenannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Stadt Dierdorf, 08.03.2023
Thomas Vis
Stadtbürgermeister