Öffentliche Bekanntmachung über das Inkrafttreten der 4. Änderung (textlicher Bebauungsplan) des Bebauungsplanes „Nonnenhöfchen / Lindenstraße“, Ortsgemeinde Stebach,
im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung)
Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Stebach hat am 29.01.2025 in öffentlicher Sitzung die
4. Änderung (textlicher Bebauungsplan) des Bebauungsplanes „Nonnenhöfchen / Lindenstraße“
gemäß § 10 (1) des Baugesetzbuches (BauGB) vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634), in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, in all seinen Bestandteilen als Satzung beschlossen.
Die Bebauungsplanänderung erfolgte im vereinfachten Verfahren gemäß § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung), da die Grundzüge der Planung nicht berührt wurden. Im
beschleunigten Verfahren gelten gemäß § 13a (2) Nr. 1 BauGB die Vorschriften des vereinfachten
Verfahren nach § 13 (2) und (3) Satz 1 BauGB entsprechend. Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 (2) Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a (1) und § 10a (1) BauGB abgesehen.
Die 4. Änderung des Bebauungsplanes „Nonnenhöfchen/Lindenstraße“ tritt gemäß § 10 (3)
BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Mit der aktuellen Planung werden nur die textlichen Festsetzungen neu gefasst (textlicher Bebauungsplan). Die textlichen Festsetzungen dieser 4. Änderung gelten für die Geltungsbereiche
der Planzeichnungen von 1989 (Stammplan) und 2022 (3. Änderung) und ersetzen die bisher geltenden Textlichen Festsetzungen des Stammplanes sowie aller bisherigen Änderungen vollständig. Die zeichnerischen Festsetzungen des wirksamen Bebauungsplanes „Nonnenhöfchen
/ Lindenstraße“ haben weiterhin Bestand.
Der räumliche Geltungsbereich der 4. Änderung des Bebauungsplanes „Nonnenhöfchen/Lindenstraße“ ergibt sich aus der nachfolgend nachfolgenden Planzeichnung (Stammplan).
Die 4. Änderung (textlicher Bebauungsplan) des Bebauungsplanes „Nonnenhöfchen / Lindenstraße“ bestehend aus den textlichen Festsetzungen, liegt mit der Begründung gemäß § 2a
BauGB gemäß § 10 (3) BauGB vom Tage der Veröffentlichung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf, Neuwieder Str. 7, 56269 Dierdorf, Fachbereich 2, 1. OG, Zimmer 118,
während der allgemeinen Dienststunden (Mo. - Mi.: 8:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr, Do.:
8:00 - 12:00 und 14:00 - 18:00 Uhr, Fr.: 8:00 - 12:30 Uhr) zu jedermanns Einsichtnahme bereit.
Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Darüber hinaus können die Unterlagen gemäß § 10a (2) BauGB auch im Internet auf der
Homepage der Verbandsgemeinde Dierdorf auf dieser Seite abgerufen bzw. eingesehen werden.
Zusätzlich werden die Unterlagen zeitnah auch in das zentrale Landesportal „GeoPortal Rheinland-Pfalz" (http://www.geoportal.rlp.de) eingestellt.
Hinweis nach § 44 (5) BauGB:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. (3) Satz 1 und 2 sowie (4) des Baugesetzbuches (BauGB)
über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen
(gemäß §§ 39 - 42 BauGB) sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt
Dierdorf) beantragt.
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die in § 44 (3) Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten
sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird (§ 44 (4) BauGB).
Hinweis nach § 215 (2) BauGB:
Gemäß § 215 (2) BauGB wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 (1) BauGB
- eine nach § 214 (1) Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 (2) BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes und
- nach § 214 (3) Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
unbeachtlich werden, wenn sie gemäß § 215 (1) BauGB nicht innerhalb eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde Stebach unter Darlegung des
die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Hinweis nach § 24 (6) Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz:
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 (6) der Gemeindeordnung für Rheinland-
Pfalz (GemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr
nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
- die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- vor Ablauf der genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Stebach unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 (6) Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch
nach Ablauf der vorgenannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Der Inhalt dieser öffentlichen Bekanntmachung steht ebenfalls gemäß § 27a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Dierdorf (https://www.vgdierdorf.
de/bauen-umwelt-wirtschaft/bauen-wohnen/bauleitplanungen/bekanntmachungrechtskraeftige-
bebauungsplaene-10a-baugb/4-aenderung-nonnenhoefchen-lindenstrassestebach) zum Download bereit.
Stebach, den 26.03.2025
Ortsgemeinde Stebach,
gez. Andreas Krobb, Ortsbürgermeister