Wiederkehrender Straßenausbaubeitrag

Wiederkehrender Straßenausbaubeitrag

Informationen zur Einführung des wiederkehrenden Straßenausbaubeitrages in der Verbandsgemeinde Dierdorf

 

Liebe Bürgerinnen und Bürger der Verbandsgemeinde Dierdorf,

im Zuge der flächendeckenden Einführung des wiederkehrenden Beitrages wollen wir Sie gerne umfassend und transparent informieren.

Alle Gemeinden in Rheinland-Pfalz sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, für Ausbaumaßnahmen an Verkehrsanlagen (Straßen, Bürgersteige, Straßenbeleuchtung, etc.) Beiträge zu erheben. Das Land hat mit Gesetz vom 05.05.2020 die flächendeckende Einführung des wiederkehrenden Straßenausbaubeitrags (wkB) beschlossen. Ausbaubeiträge werden für alle Maßnahmen an vorhandenen Verkehrsanlagen erhoben, die der Erneuerung, der Erweiterung oder dem Umbau dienen. Die Verbandsgemeinde Dierdorf beabsichtigt den wiederkehrenden Beitrag gemäß des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs.1, 7, 10 und 10a des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sukzessive einzuführen.

Der Beitragspflicht unterliegen alle baulich, gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke, welche die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zuganges zu einer in der Abrechnungseinheit gelegenen Verkehrsanlage haben. Hauptgedanke dabei ist, dass grundsätzlich alle Personen das im Abrechnungsgebiet vorhandene Straßennetz nutzen. Denn Infrastruktureinrichtungen wie Schulen, Verwaltung aber auch Geschäfte wie z.B. Metzgerei, Tankstelle, Gaststätten liegen nur selten in der Straße vor der eigenen Haustüre. Es müssen in der Regel auch andere Straßen in der Abrechnungseinheit genutzt werden. Gleiches gilt selbstverständlich auch für die Anlieger an qualifizierten Straßen, dies sind Kreis-, Landes- und Bundesstraßen.

Die zu zahlenden Beiträge verteilen sich dadurch in der Regel auf eine Vielzahl von Grundstückseigentümer/innen und die hohe einmalige Belastung für Einzelne entfällt. In die Berechnung der Veranlagungsfläche geht neben der Grundstücksfläche auch die Anzahl der Vollgeschosse als Nutzungsfaktor ein, ebenso ein Zuschlag für gewerbliche Nutzung. Der Beitragssatz je m² und damit der zu zahlende Beitrag ist also variabel und nicht feststehend.

„Wiederkehrend“ bedeutet aber nicht, dass wie bei einer Steuer jedes Jahr ein Betrag fällig wird. Beitragsbescheide werden selbstverständlich nur für die Jahre, in denen auch tatsächlich Kosten für eine Straßenausbaumaßnahme entstanden sind, erlassen. Sollte keine Ausbaumaßnahme stattfinden, werden auch keine Beiträge erhoben.

Neu ist auch, dass der Beitragsanspruch nicht mehr mit der Fertigstellung der Maßnahme, sondern jeweils zum 31. Dezember für das ablaufende Jahr (wiederkehrend) entsteht.

Bisher war eine Verschonung von der Beitragszahlung nicht möglich. Zukünftig werden Grundstücke, für die in den letzten 20 Jahren entweder Erschließungsbeiträge, Straßenausbaubeiträge oder Sanierungsbeiträge gezahlt wurden, für einen gewissen Zeitraum ab dem Jahr der Beitragserhebung verschont. Das heißt, die Grundstücke werden bei der Beitragsberechnung nicht berücksichtigt und müssen für einen bestimmten Zeitraum keinen Ausbaubeitrag zahlen.

Weitere Informationen und Erläuterungen rund um das Thema „wiederkehrender Straßenausbaubeitrag“ haben wir Ihnen in einer kurzen Präsentation (PDF-Datei) zusammengefasst und kann weiter unten von Ihnen heruntergeladen werden.

Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf                                                        

Dierdorf, den 24.08.2022

Manuel Seiler
Bürgermeister



Informationen finden Sie auch unter den jeweiligen Ortsgemeinden, soweit schon vorhanden.


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