Einheitlicher Ansprechpartner der EU-Dienstleistungsrichtlinie
Starthilfen bei Genehmigungsverfahren
Der einheitliche Ansprechpartner unterstützt Unternehmen bei Formalitäten
Was leistet der Einheitliche Ansprechpartner?
Der Einheitliche Ansprechpartner (EAP) hat eine Reihe von Aufgaben: Er informiert, er berät und er kümmert sich aktiv darum, dass die Unternehmen die erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Erlaubnisse zügig und ohne bürokratischen Aufwand für die Unternehmen erlangen. In diesen Fällen koordiniert er die Verfahren und überwacht die Fristeinhaltung. Die jeweilig zuständigen Behörden behalten ihre Zuständigkeit, sie arbeiten jedoch mit dem EAP eng zusammen.
Information und Beratung
Der EAP stellt den Unternehmen allgemeine Grundinformationen zur Verfügung. Die vertiefende, qualifizierte fachliche Beratung bleibt Aufgabe der zuständigen Behörden.
- Der EAP informiert über die Anforderungen, Verfahren und Formalitäten für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit.
- Der EAP stellt die Kontaktdaten der zuständigen Behörden zur Verfügung und erspart Ihnen dadurch zeitaufwändige Recherchearbeiten.
- Der EAP informiert über den Zugang zu öffentlichen Registern und Datenbanken, wie zum Beispiel die Eintragung in die Handwerksrolle.
- In Streitfällen teilt der EAP den Unternehmen mit, welche rechtlichen Möglichkeiten sie im Ungang mit den Behörden haben. Er bietet allerdings keine detaillierte Rechtsberatung an.
- Der EAP informiert über Verbände und Organisationen, die Unternehmen und auch Kunden beraten und unterstützen können, wie zum Beispiel die Starterzentren der Industrie- und Handelskammern und der Handwerkskammern.
- Der EAP informiert zudem zu allgemeinen Fragen des Arbeits- und Sozialrechts.
Koordination von Genehmigungsverfahren
Eine Reihe von Genehmigungsverfahren kann der EAP für Sie koordinieren. Der EAP ist in diesem Fall Kontaktstelle zwischen der Antragstellerin oder dem Antragsteller und den zuständigen Behörden.
Zu diesen Verfahren gehören bundesrechtliche Genehmigungen zum Beispiel nach dem Gewerberecht und der Handwerksordnung. Über den EAP kann ein Gewerbe angemeldet oder die Eintragung in die Handwerksrolle beantragt werden.
Nach rheinland-pfälzischem Landesrecht kann der EAP beispielsweise den Gastronomen bei der Beantragung der Genehmigungen zur Eröffnung und zum Führen einer Gaststätte oder bei der Beantragung von Ausnahmen vom Verbot der Feiertagsarbeit ebenso unterstützen wie auch den freiberuflich tätigen Ingenieur, der die Anzeige seiner Tätigkeit bei der Ingenieurkammer vornehmen möchte.
Die Unternehmen entscheiden über den Verfahrensweg
Ob Sie die Unterstützung des EAP nutzen, bleibt Ihnen als Unternehmerin oder Unternehmer selbst überlassen. Sie können Ihre Verwaltungsangelegenheiten über den EAP abwickeln lassen oder wie bisher direkt bei der zuständigen Stelle Genehmigungen beantragen. Sie können auch während des Verfahrens vom EAP zur Behörde und umgekehrt wechseln. Wichtig ist für Sie dabei auch: Die Unterstützung durch den EAP ist für Unternehmen kostenlos.
Die Frist läuft...
In eine ganze Reihe von Genehmigungsverfahren wurde inzwischen eine „ Genehmigungsfiktion“ eingeführt. Das heißt, dass die Behörde eine jeweils festgelegte Frist zur Bearbeitung der Anträge hat. Diese Frist beginnt zu laufen, sobald Anträge vollständig mit allen nötigen Unterlagen eingegangen sind. Gelangt die Behörde in dieser festgesetzten Frist nicht zu einer Entscheidung, gilt die Genehmigung als erteilt.
Die Genehmigungsfrist beginnt bereits zu laufen, sobald der EAP einbezogen wird, in der Regel also dann, wenn Sie ihm Ihre vollständigen Antragsunterlagen entweder persönlich überreichen oder elektronisch schicken. Der EAP leitet die Unterlagen zügig an die zuständigen Behörden weiter. Die Genehmigungsfrist verschiebt sich nur dann, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die Unterlagen nicht vollständig sind. Sie erhalten in jedem Fall von der zuständigen Behörde eine Empfangsbestätigung, die Ihnen auch mitteilt, ob die Unterlagen vollständig sind oder welche nachgereicht werden müssen.
Der EAP wird die Antragsstellung beobachten und die jeweils zuständigen Behörden an die einzuhaltenden Fristen erinnern. Er sorgt also mit dafür, dass Genehmigungsverfahren im Interesse der Antragstellerin oder des Antragstellers zügig abgewickelt werden.
Was bleibt, wie es war?
Verfahren des Baurechts fallen nicht in die Zuständigkeit des EAP. Der EAP informiert zu Arbeits- und Sozialrecht, ist aber nicht für Verfahren dieses Rechtsbereichs zuständig. Dies gilt auch für steuerrechtliche Verfahren. Im Rahmen seiner Informationsaufgaben erteilt der EAP allgemeine Auskünfte wie zum Beispiel über die Anzeigepflicht bei Beginn einer selbstständigen Tätigkeit, die Steuererklärungspflichten oder den Abgabeturnus bei der Umsatzsteuer.
Er ist nicht zuständig, wenn es um Anträge auf staatliche Fördermittel geht.
Hier bleiben die Fördereinrichtungen weiterhin die allein zuständige Stelle.
Keine Fälle für den EAP sind Verfahren von Genehmigungen und Erlaubnissen, die sich nicht speziell an Unternehmerinnen und Unternehmer richten, sondern auf „Jedermann“ zutreffen. Dazu zählt zum Beispiel die Erneuerung des Personalausweises oder die Beantragung eines Führerscheins. Hier können Unternehmerinnen und Unternehmer die Möglichkeiten nutzen, die das „eGovernment“, also die elektronische Verwaltung, allen Bürgerinnen und Bürgern zur Verfügung stellt.
Wo und wie finden Sie den Einheitlichen Ansprechpartner?
Die Aufgabe des EAP wird in Rheinland-Pfalz von den beiden Struktur- und Genehmigungsdirektionen Nord und Süd wahrgenommen:
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Stresemannstraße 3-5
56068 Koblenz
Weitere Informationen:
Informationsseite des Landes Rheinland-Pfalz
Einheitlicher Ansprechpartner für die Verbandsgemeinde Dierdorf
Grenzüberschreitende Dienstleistung i. S. d. Richtlinie 2006/123/EG