Schiedsperson

Schiedsperson

Aufgaben

Die Aufgaben der Schiedspersonen ergeben sich aus der Schiedsmannsordnung.

Die Schiedsperson ist zum Zwecke des Sühneversuchs zuständige Vergleichsbehörde bei den Vergehen:

  • des Hausfriedensbruchs (§ 123 des Strafgesetzbuchs)
  • der Beleidigung (§§ 185 - 187a und 189 des Strafgesetzbuchs)
  • der Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 des Strafgesetzbuchs)
  • der Körperverletzung (§§ 223, 223a und 230 des Strafgesetzbuchs)
  • der Bedrohung (§ 241 des Strafgesetzbuchs)
  • der Sachbeschädigung (§ 303 des Strafgesetzbuchs)
  • in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche

 

Die Streitschlichtung über den Schiedsmann bietet eine sinnvolle und kostengünstige Möglichkeit der Streitschlichtung ohne gerichtliches Verfahren.

 Weitere Informationen erhalten Sie auch über den Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. -BDS-: www.schiedsamt.de

 

Verfahren

Ein Antrag auf Durchführung des Sühneversuchs ist schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift der Schiedsperson zu stellen. Der Antrag soll Namen, Beruf, Geburtsdatum und Anschrift der Parteien, eine allgemeine Angabe des Gegenstandes der Verhandlung und die Unterschrift des Antragstellers enthalten.

Die Schiedsperson setzt den Sühnetermin fest und lädt die Parteien ein.

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