Bundestagswahl 2025

Bundestagswahl 2025


Allgemeine Informationen zum Bundestag vom Bundesministerium des Innern und für Heimat

Hier finden Sie aktuelle Informationen zur Bundestagswahl bei der Bundeswahlleiterin und dem Landeswahlleiter.



Wahlhelferinnen und Wahlhelfer gesucht!

Bei der Bundestagswahl werden Wahlhelferinnen und Wahlhelfer in den Wahlvorständen eingesetzt. Die Wahlvorstände und damit die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer werden von den Gemeindebehörden berufen.


Die Wahlvorstände bestehen für jedes Wahllokal aus:

  • einer Wahlvorsteherin bzw. einem Wahlvorsteher
  • der stellvertretenden Wahlvorsteherin bzw. dem stellvertretenden Wahlvorsteher,
  • weiteren drei bis sieben Beisitzerinnen und Beisitzern.


Sie müssen wahlberechtigt sein und haben folgende Aufgaben:

  • Sorge für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl,
  • Überprüfung der Wahlberechtigung auf Grund des Wählerverzeichnisses,
  • Ausgabe des Stimmzettels,
  • Vermerk über die Wahlteilnahme im Wählerverzeichnis,
  • Freigabe der Wahlurne für den Einwurf des Stimmzettels,
  • Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk.


Die Wahlvorstände müssen bereits vor Öffnung der Wahlräume um 8:00 Uhr Vorbereitungen treffen. Bis 18:00 Uhr sind die Wahlräume geöffnet. Danach folgt die Auszählung. Diese kann – je nach Umfang der Wahl – bis nach Mitternacht dauern. Für ihre Tätigkeit erhalten die Mitglieder der Wahlvorstände ein Erfrischungsgeld.

Bei der Tätigkeit als Wahlhelferin bzw. Wahlhelfer handelt es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit, zu deren Übernahme jede und jeder Wahlberechtigte berufen werden kann. Für den Einsatz als Wahlhelfer wird Ihnen ein Erfrischungsgeld in Höhe von 25,00 € ausbezahlt.


Die Übernahme eines Wahlehrenamtes können ablehnen:

  • Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
  • Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landtages,
  • Wahlberechtigte, die am Wahltage das 65. Lebensjahr vollendet haben,
  • Wahlberechtigte aus einem wichtigem Grund.


Wichtige Gründe sind unter anderem:

  • Fürsorge für die Familie, welche die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,
  • dringende berufliche Gründe,
  • Krankheit oder körperliche Beeinträchtigung.

Die Entscheidung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die zuständige Gemeindebehörde. Der bzw. die Wahlberechtigte ist dafür beweispflichtig.

Regelungen über Sonderurlaub/Arbeitsbefreiung für die Tätigkeit als Wahlhelferin bzw. Wahlhelfer gibt es in den wahlrechtlichen Bestimmungen nicht. Grundsätzlich liegt die Gewährung von Arbeitsbefreiung – soweit nicht gesetzlich oder tarifvertraglich geregelt – im Ermessen des Arbeitgebers.


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